Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Master B2B Terms, project protection and commercial framework.
Verbindliche Fassung: Deutsch. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Verkehr.
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
Diese Allgemeinen B2B-Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Mandate, Projektregistrierungen, Einführungsanzeigen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Dienstleistungsverhältnisse zwischen der JFT Consulting und Sourcing GmbH („JFT“) und ihrem Vertragspartner („Vertragspartner“). JFT schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, der Projektvereinbarung oder der elektronischen Annahme ausdrücklich einbezogen werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von JFT.
2. Rangfolge der Vertragsdokumente
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) unterzeichnete projektspezifische Vereinbarung oder Leistungsbeschreibung, (2) datierte Projektregistrierung, Kunden-Projektbeauftragung oder Einführungsanzeige, (3) diese AGB, (4) sonstige Unterlagen des Vertragspartners. Projektspezifische Vereinbarungen gehen vor. Eine bloße Website-Veröffentlichung begründet keinen Projektschutz.
3. Leistungsumfang und keine Vertretungsmacht
JFT erbringt grenzüberschreitende Projektentwicklung, Sourcing, Marktzugang, Partneridentifikation, Projektqualifizierung und kaufmännische Koordination. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, verkauft oder produziert JFT keine Anlagen, ist kein EPC-Auftragnehmer, erstellt keine technische Auslegung, erteilt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, beschafft keine Finanzierung und übernimmt keine Leistungs- oder Liefergarantie. Verträge zwischen Lieferant und Kunde werden unmittelbar zwischen diesen Parteien geschlossen; JFT ist nicht befugt, eine Partei zu verpflichten.
4. Vertraulichkeit und Freigabestufen
Ein unentgeltlicher Erstabgleich darf nur anonym und auf hoher Ebene erfolgen. Vor Austausch vertraulicher technischer oder kaufmännischer Informationen ist die einschlägige gegenseitige Vertraulichkeits- und Bewertungsvereinbarung („NDE“) zu unterzeichnen. Vor Benennung eines Kunden, Lieferanten, Standorts oder Kontakts, vor Organisation eines Treffens, Workshops, einer Reise oder technischen Bearbeitung ist zusätzlich die projektspezifische Vereinbarung über Schutz, Vergütung und Auslagen zu unterzeichnen.
5. Mitwirkungspflichten
Der Vertragspartner benennt einen entscheidungsbefugten kaufmännischen Ansprechpartner und einen operativen Kontakt, stellt vollständige, richtige und rechtzeitige Informationen bereit, informiert JFT unverzüglich über wesentliche Änderungen und sorgt für die Einhaltung der Vertragsdokumente durch seine Mitarbeiter, Berater, verbundenen Unternehmen und Beauftragten. JFT darf auf bereitgestellte Informationen vertrauen, soweit ihr deren Unrichtigkeit nicht positiv bekannt ist.
6. Vergütung, Steuern und Zahlung
Vergütungen, Anzahlungen, Retainer, Erfolgsvergütungen, Projektentwicklungsvergütungen, Provisionen und Mindestvergütungen ergeben sich aus der jeweiligen Projektdokumentation. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Gesetzlich erforderliche Quellensteuern oder Abzüge sind so zu erhöhen („Gross-up“), dass JFT den Betrag erhält, den sie ohne Abzug erhalten hätte; Nachweise über die Abführung sind unverzüglich vorzulegen. JFT darf bei Zahlungsverzug Leistungen, Offenlegungen und Einführungen aussetzen.
7. Auslagen und Drittleistungen
Reisen, Unterkunft, Visum, lokaler Transport, Dolmetschen, Übersetzungen, technische oder rechtliche Experten, Workshops, Standortbesuche, Messen, Muster und Logistik sind nicht in der Vergütung enthalten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. JFT löst solche Kosten nur nach schriftlicher Budgetfreigabe und Eingang eines vereinbarten Vorschusses aus. Ohne Freigabe keine Buchung; ohne Vorschuss keine Reise.
8. Projektschutz und Umgehungsverbot
Für 36 Monate ab der datierten Einführungsanzeige oder sonstigen schriftlichen Offenlegung einer geschützten Identität darf der Vertragspartner JFT im Verhältnis zu dem benannten Kunden, Lieferanten, Standort, Projekt oder geschützten Geschäft weder unmittelbar noch mittelbar umgehen. Geschütztes Geschäft umfasst die benannte Technologie und den Umfang einschließlich Anlagen, Engineering, Lizenzen, Software, Inbetriebnahme, Service, Nachträgen, Erweiterungen, Ersatz- und Folgegeschäft sowie Geschäfte über verbundene Unternehmen, EPCs, Distributoren, Berater, Projektgesellschaften, Subunternehmer oder sonstige Dritte.
9. Sicherung der Vergütung bei Umgehung
Bei einer Umgehung hat JFT Anspruch auf die Vergütung oder Provision, die JFT nach der einschlägigen Projektvereinbarung für das tatsächlich verwirklichte geschützte Geschäft erhalten hätte, berechnet auf dessen gesamten tatsächlichen Wert bzw. Erlös. Der Vertragspartner zeigt JFT jedes Angebot, jeden Auftrag, Vertrag, Zahlungseingang, Nachtrag oder jede Erweiterung des geschützten Geschäfts innerhalb von fünf Geschäftstagen schriftlich an und legt auf Verlangen angemessene Nachweise vor. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
Jede Partei verwendet nicht öffentliche Informationen der anderen Partei ausschließlich für das Projekt und schützt sie mit angemessener Sorgfalt. JFT behält alle Rechte an ihren Methoden, Analysen, Vorlagen, Kontakten, Markt- und Projektinformationen sowie Arbeitsergebnissen. Nach vollständiger Zahlung erhält der Vertragspartner nur ein nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Projektzweck.
11. Compliance und Exportkontrolle
Jede Partei beachtet anwendbares Anti-Korruptions-, Geldwäsche-, Sanktions-, Exportkontroll-, Wettbewerbs-, Datenschutz- und Handelsrecht. Verdeckte Vergütungen, unzulässige Vorteile oder Zahlungen sind verboten. JFT darf Leistungen sofort aussetzen oder aus wichtigem Grund kündigen, wenn sie vernünftigerweise von einem Rechts-, Sanktions-, Exportkontroll- oder Reputationsrisiko ausgehen muss. Bereits entstandene Vergütungen und freigegebene Auslagen bleiben geschuldet.
12. Haftung
JFT haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für zwingend gesetzlich vorgesehene Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorbehaltlich zwingenden Rechts haftet JFT nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Chancenverlust, Betriebsunterbrechung, Entscheidungen des Vertragspartners oder Leistungen Dritter.
13. Laufzeit, Kündigung und höhere Gewalt
Die Laufzeit bestimmt sich nach der projektspezifischen Vereinbarung. Fehlt eine Regelung, kann ein laufendes Mandat mit 14 Kalendertagen Frist in Textform gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Nichtzahlung, schwerwiegender Mitwirkungsverletzung, unbefugter Kontaktaufnahme, Umgehungsversuch oder Compliance-Risiko. Ereignisse außerhalb angemessener Kontrolle, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Sanktionen, Transportstörungen, Epidemien oder Cyberangriffe, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht; bereits fällige Zahlungen bleiben geschuldet.
14. Datenschutz, Abtretung und Mitteilungen
Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für das Projekt und nach anwendbarem Datenschutzrecht erforderlich ist; soweit erforderlich wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Der Vertragspartner darf Rechte oder Pflichten nicht ohne schriftliche Zustimmung von JFT übertragen. Mitteilungen und Freigaben bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt; sie sind an j.tsai@jft-management.de und die im Impressum angegebene Anschrift von JFT zu richten.
15. Deutsches Recht, Gerichtsstand und Sprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und, soweit zulässig, des deutschen internationalen Privatrechts. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist für alle Streitigkeiten der Gerichtsstand am Sitz von JFT in Karlsruhe ausschließlich zuständig. JFT bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen. Diese deutsche Fassung ist verbindlich und maßgeblich; englische und chinesische Fassungen dienen ausschließlich der Verständnishilfe.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Verzichtserklärungen bedürfen der Textform und müssen das betroffene Projekt oder Vertragsdokument eindeutig bezeichnen. Die Nichtausübung eines Rechts ist kein Verzicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; die Parteien werden eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. NDE, Projektbeauftragung, Projektregistrierung, Auslagenfreigabe und Einführungsanzeige sind wesentliche Teile der jeweiligen Projektdokumentation.